Die Auslegung des Baudepartementes bedeutet im übrigen den weniger starken Eingriff in die Baufreiheit und ist auch deshalb im Zweifel zu bevorzugen. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Auslegung von § 16 Abs. 1 NBR insbesondere auf "den Sinn der offenen Bauweise)).Allein, § 16 Abs. 1 NBR sagt eben klar, dass auch "in der offenen Bauweise" bei der Anwendung der Längenvorschrift eingeschossige Bauten nicht zu berechnen sind. Ist demnach die Auslegung des Baudepartements hinsichtlich § 16 Abs. 1 NBR richtig, so kann das Bauvorhaben bezüglich Länge nicht beanstandet werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1977