Losag AG).Sind aber eingeschossige Bauten grundsätzlich in beliebiger Länge zulässig, dann ist es konsequent, bei mehrgeschossigen Bauten, die durch eingeschossige verbunden sind, für die Längenberechnung die eingeschossigen als nicht bestehend anzusehen, sie wie eine Lücke zu behandeln, eine Lücke, die aber die Ausdehnung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes aufweisen muss. Die Auslegung des Baudepartementes bedeutet im übrigen den weniger starken Eingriff in die Baufreiheit und ist auch deshalb im Zweifel zu bevorzugen.