Wenn, nach der Vorschrift des NBR, eingeschossige Bauten schlechthin nicht mitgezählt werden, dann sind - unter dem Vorbehalt des Ortsbildschutzes und anderer Spezialvorschriften - eingeschossige Bauten in beliebiger Länge zulässig (so Verwaltungsgerichtsurteil vom 11.3.1975 i.S. Losag AG).Sind aber eingeschossige Bauten grundsätzlich in beliebiger Länge zulässig, dann ist es konsequent, bei mehrgeschossigen Bauten, die durch eingeschossige verbunden sind, für die Längenberechnung die eingeschossigen als nicht bestehend anzusehen, sie wie eine Lücke zu behandeln, eine Lücke, die aber die Ausdehnung des vorgeschriebenen Gebäudeabstandes aufweisen muss.