Vom Wortlaut der beiden Bestimmungen her lassen sich beide Auslegungen vertreten. Die Auslegung des Baudepartements - wenigstens wenn von der Bestimmung des Normalbaureglementes ausgegangen wird - erscheint indessen konsequenter. Wenn, nach der Vorschrift des NBR, eingeschossige Bauten schlechthin nicht mitgezählt werden, dann sind - unter dem Vorbehalt des Ortsbildschutzes und anderer Spezialvorschriften - eingeschossige Bauten in beliebiger Länge zulässig (so Verwaltungsgerichtsurteil vom 11.3.1975 i.S.