Das Baudepartement beruft sich auf eine kantonale Praxis zu § 16 NBR, welche mehrere 40 m lange Bauten, die durch eingeschossige Zwischentrakte getrennt sind, zulässt, sofern die Zwischentrakte die Länge des Gebäudeabstandes aufweisen. Die Beschwerdeführer erklären, eine solche Praxis sei nicht belegt. Das Baudepartement vermag in der Tat eine entsprechende Entscheidpraxis nicht nachzuweisen (wegen "Selbstverständlichkeit" lägen keine Entscheide aus neuerer Zeit vor, erklärte der Vertreter des Departements).Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Auslegung des Departements falsch ist. Vom Wortlaut der beiden Bestimmungen her lassen sich beide Auslegungen vertreten.