Das Baudepartement ist der Auffassung, massgebend sei die Länge der beiden durch eingeschossigen Trakt unterbrochenen zweigeschossigen Baukörper, je einzeln betrachtet. Da die jeweilige Länge 36 m nicht überschreite, seien die Längenvorschriften eingehalten. Die Beschwerdeführer ihrerseits sind der Meinung, dass die Länge der beiden zweigeschossigen Bauten, weil zusammengebaut, zusammenzuzählen seien. Das Baudepartement beruft sich auf eine kantonale Praxis zu § 16 NBR, welche mehrere 40 m lange Bauten, die durch eingeschossige Zwischentrakte getrennt sind, zulässt, sofern die Zwischentrakte die Länge des Gebäudeabstandes aufweisen.