SOG 1977 Nr. 21 § 16 Abs. 1 NBR. Gebäudelänge; wenn mehrgeschossige Bauten durch eingeschossige verbunden sind, sind bei der Anwendung von § 16 Abs. 1 die eingeschossigen Bauten nicht mitzuzählen, sofern sie mindestens die Länge des Gebäudeabstandes aufweisen. Die Beschwerdeführer behaupten, das Bauvorhaben widerspreche § 16 Abs. 1 des Normalbaureglements. Nach dieser Bestimmung darf die Länge zusammengebauter Gebäude 40 m nicht übersteigen; ((eingeschossige Bauten sind nicht zu berechnen". Das Baudepartement ist der Auffassung, massgebend sei die Länge der beiden durch eingeschossigen Trakt unterbrochenen zweigeschossigen Baukörper, je einzeln betrachtet.