Entscheidend ist, dass im Ergebnis das Verhältnis Gesamtaufwand/Beiträge nicht stossend ist. Im Interesse der Rechtsgleichheit unter den Grundeigentümern ist es durchaus haltbar, Anstösser an Kantonsstrassen mit einem grösseren Prozentsatz zu belasten als Anstösser an Gemeindestrassen. Im vorliegenden Fall sind jene auch so noch privilegiert. Verwaltungsgericht, Urteil vom 8./12. Juli 1977