bessere Übersichtlichkeit).Steht somit fest, dass der Ausbau der Baselstrasse für die Anstösser einen Erschliessungsvorteil brachte, ist deren Beitragspflicht grundsätzlich begründet. Fraglich kann somit nur noch die Höhe der Beiträge sein. Da sich der im Reglement umschriebene Kostentragungsschlüssel nur auf den Gemeindeanteil bezieht und dieser in unserem Falle bloss 20% der Gesamtkosten (ohne Kosten der Bahnsanierung) beträgt, sind die von der Gemeinde berechneten Beiträge für die Anstösser nicht zu hoch ausgefallen. Sie hat dargetan, dass diese immer noch besser fahren als die Anstösser an Gemeindestrassen.