Sie ist vielmehr strikte an das Reglement gebunden, solange nicht feststeht, dass es gegen übergeordnetes Recht verstösst, gegen kantonales oder Bundesrecht also. Das nimmt nun allerdings die Vorinstanz an, mit einer Begründung aber, die nicht durchschlägt. Im übrigen sind die Reglementsbestimmungen klar und bedürfen nicht weiterer Auslegung, im Unterschied etwa zum entsprechenden Erlass der Einwohnergemeinde Deitingen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni/4. Juli 1977). 2. Die Baselstrasse ist eine Durchgangsstrasse, die gleichzeitig Sammelstrassen- und Erschliessungsstrassenfunktion hat.