1. Die Grundeigentümer und die Vorinstanz erblicken in der von der Gemeinde angewandten Regelung einen Verstoss gegen das Vorteilsprinzip und damit auch eine Verletzung von § 24 BauG, wo dieses Prinzip statuiert ist. Wie das Verwaltungsgericht immer wieder festgestellt hat, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Gemeinden die Vorteilsfrage in ihren Erlassen nach schematischen Massstäben regeln (vgl. auch BGE 98 Ia 174 mit Verweisung auf BGE 93 I 114). Die von der Vorinstanz beanstandete Beitragsregelung für Kantonsstrassen in Flumenthal findet sich in einem Reglement, das im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist.