angemessen sei, wenn die Anstösser 30% und die Gemeinde 70% des Gemeindeanteils tragen. Die Kommission hiess die Beschwerde in diesem Sinne gut. Gegen das Urteil erhob die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut; es führte zur Begründung im Hauptpunkt folgendes aus: 1. Die Grundeigentümer und die Vorinstanz erblicken in der von der Gemeinde angewandten Regelung einen Verstoss gegen das Vorteilsprinzip und damit auch eine Verletzung von § 24 BauG, wo dieses Prinzip statuiert ist.