Sie wandte dabei Art. 5 Ziff. 6 ihres Perimeterreglementes an, wonach die der Gemeinde auferlegten Kosten von Kantonsstrassen zu 30% von der Gemeinde und zu 70% von den Grundeigentümern zu tragen sind. Ein Teil der betroffenen Grundeigentümer erhob bei der Schätzungskommission Beschwerde. Die Schätzungskommission erklärte, es lasse sich mit dem Vorteilprinzip nicht vereinbaren, 70% des Anteils der Gemeinde am Kantonsstrassenbau auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Auf Grund selbständiger Interessenabwägung gelangte die Kommission zum Schluss, der reglementarische Kostenverteiler sei gerade "verkehrt"; angemessen sei, wenn die Anstösser 30% und die Gemeinde 70% des Gemeindeanteils tragen.