und 78 II 308 Erw. 4a).Die Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses erlassene vorsorglichen Massregeln in der Wohnung der Errungenschaftsliegenschaft bleiben durfte, gibt ihr nach der Scheidung weder ein Recht auf Verbleiben in der Wohnung noch auf Zuweisung dieses Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juni 1976