Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft bildet güterrechtlich "Errungenschaft" und steht von Gesetzes wegen im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu. So hat das Bundesgerichtausdrücklich entschieden, dass der Richter der Ehefrau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich des Anteils der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff. und 78 II 308 Erw.