Eine scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen. Auch für die der Ehefrau aus Güterrecht zustehenden Forderungen lässt sich kein Recht auf Zuweisung bestimmter dem Ehemann gehörender Vermögensobjekte (in concreto der Wohnung bzw. des Hauses) ableiten. Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft bildet güterrechtlich "Errungenschaft" und steht von Gesetzes wegen im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu.