151 Abs. 1 ZGB beim Vorliegen besonderer Gründe in einer Sachleistung bestehen kann; im zu beurteilenden Fall wurde anstelle einer Geldleistung die Übertragung einer Liegenschaft vorgesehen. Ganz anders liegt die Rechtslage im vorliegenden Fall. Gemäss rechtskräftigem Urteil vom25. September 1975 hat der Ehemann der Rekurrentin gestützt auf Art. 151/2 ZGB während fünf Jahren eine monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus Scheidungsrecht sind damit abschliessend geregelt worden. Eine scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen.