Ein Anspruch auf Wohnung in der Errungenschaftsliegenschaft bzw. auf Zuweisung des Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung steht der rechtskräftig geschiedenen Rekurrentin weder aus Scheidungs- noch aus Güterrecht zu: Von der Rechtssprechung ist bisweilen der geschiedenen Ehefrau im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Folgen der Scheidung ein Anspruch auf eine Sachleistung aus dem Vermögendes Ehemannes eingeräumt worden. So wurde in BGE 80 II 102 ff. erkannt, dass die Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB beim Vorliegen besonderer Gründe in einer Sachleistung bestehen kann;