Der Gefahr der Verminderung des ehelichen Vermögens hat der Gerichtspräsident mit seinem Verfügungsverbot vom 26. April 1973genügend Rechnung getragen. Insbesondere wurde damit dem Ehemann unter Strafandrohung jede Veräusserung oder Belastung der ehelichen Liegenschaft untersagt. b) Ein Anspruch auf Wohnung in der Errungenschaftsliegenschaft bzw. auf Zuweisung des Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung steht der rechtskräftig geschiedenen Rekurrentin weder aus Scheidungs- noch aus Güterrecht zu: