202 Abs. 1 ZGB) kann der Ehemannselbständig alle Verwaltungshandlungen vornehmen. Es steht ihm deshalb auch zu, Mieter durch Kündigung des Mietverhältnisses zum Verlassen der Wohnung zu veranlassen. Solange dadurch die Substanz des ehelichen Vermögens nicht vermindert und die Ersatzforderung der Ehefrau aus Güterrecht nicht gefährdet wird, darf der Richter die dem Ehemann von Gesetzes wegen zustehende Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis nicht beschränken. Der Gefahr der Verminderung des ehelichen Vermögens hat der Gerichtspräsident mit seinem Verfügungsverbot vom 26. April 1973genügend Rechnung getragen.