ZGB).Kraft dieser Befugnis hat er für die Instandhaltung und rationelle Bewirtschaftung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaften zu sorgen. Die ordnungsgemässe Verwaltung umfasst jedoch über die tatsächliche Bewirtschaftung hinaus auch den rechtsgeschäftlichen Verkehr (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Mahnungen, Kündigungen usw.). Unter Vorbehalt seiner Verantwortlichkeit für verschuldete Wertverminderungen und der Zustimmung der Ehefrau bei Verfügungen über das in ihrem Eigentum verbleibende Frauengut (Art. 202 Abs. 1 ZGB) kann der Ehemannselbständig alle Verwaltungshandlungen vornehmen.