3. Während sich die anbegehrte neue Verfügung in formeller Hinsicht als überflüssig erweist, ist das weitergehende Gesuch der Rekurrentin, es sei dem Ehemann die Veränderung der Mietverhältnisse an der zur Errungenschaft gehörenden Liegenschaft zu verbieten, aus materiellen Gründen unzulässig. a) Verwaltung und Nutzung des ehelichen Vermögens obliegen beider Güterverbindung dem Ehemann (Art. 200 ff. ZGB).Kraft dieser Befugnis hat er für die Instandhaltung und rationelle Bewirtschaftung der zum ehelichen Vermögen gehörenden Liegenschaften zu sorgen.