mit Hinweisen).Im vorliegenden Fall hat der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am26. April 1973 sogar ausdrücklich verfügt, dass das Verfügungsverbot über das eheliche Gut "bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung" Geltung haben soll. Es bestand daher kein Anlass, die Anordnung zu wiederholen. 3. Während sich die anbegehrte neue Verfügung in formeller Hinsicht als überflüssig erweist, ist das weitergehende Gesuch der Rekurrentin, es sei dem Ehemann die Veränderung der Mietverhältnisse an der zur Errungenschaft gehörenden Liegenschaft zu verbieten, aus materiellen Gründen unzulässig.