145ZGB vorsorgliche Verfügungen zu erlassen. Diese vorsorglichen Massregeln haben sich jedoch "auf die güterrechtlichen Verhältnisse" zu beschränken und sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherung güterrechtlicher Ansprüche erforderlich sind .Lehre und Praxis sind sich darin einig, dass Verfügungen nach Art. 145 ZGB, die mit den güterrechtlichen Verhältnissen zusammenhängen, sinngemäss nicht mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils dahin fallen, sondern bis zur Erledigung des separaten Güterausscheidungsverfahrens in Kraft bleiben (vgl. BGE 78 II 309 und RB 1959, S. 90 ff. mit Hinweisen).Im vorliegenden Fall