Zürich1967, S. 225).Da der gesondert durchgeführte Güterausscheidungsprozesseine Fortsetzung des Ehescheidungsverfahrens darstellt, gelten die Bestimmungen über das Verfahren im Ehescheidungsprozess grundsätzlich auch für die ad separatum verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung(RB 1959, S. 90 f. und 1954, S. 80).Wie im Scheidungsverfahren besteht somit im Güterausscheidungsprozess die Möglichkeit, gestützt auf Art. 145ZGB vorsorgliche Verfügungen zu erlassen.