Die geschiedene Ehefrau erhob dagegen Rekurs.2. Nach konstanter Praxis der solothurnischen Gerichte kann im Scheidungsprozess das Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung inein besonderes Verfahren verwiesen werden, sofern das Ergebnis der Güterausscheidung für die Beurteilung der Ansprüche auf Entschädigung oder Unterhalt nicht präjudiziell ist. Das Bundesgericht hat diese Verweisung ad separatum als mit dem Bundesrecht vereinbar erklärt, auch wenn in der Regel die Auseinandersetzung im Rahmen des Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden sollte (vgl. BGE 98 II 345 E 5, 95 II 68 u. a., ferner Hinderling, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Auflage Zürich1967, S. 225).Da