Am 23. Februar 1976reichte die geschiedene Ehefrau die Güterausscheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte sie erneut ein Begehren um Erlass einer Verfügungsbeschränkung und forderte darüber hinaus, dem Beklagten sei zu verbieten, bezüglich seiner Liegenschaft die bestehenden Mietverhältnisse zu ändern oder zu künden. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab. Die geschiedene Ehefrau erhob dagegen Rekurs.2.