Die Klägerin befürchtete, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragene Ehemannkönnte sie durch Kündigung des Mietvertrages zum Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus zwingen. Das Amtsgericht trat auf dieses Begehren nicht ein,“ da eine entsprechende Verfügung bereits vorliegt" (Ziff. 8 des Scheidungsurteils vom 25.9.1975).Am 29. September kündigte der Ehemann das Mietverhältnis. Ein gestützt auf Art. 267a Abs. 1 OR gestelltes Begehren um Erstreckung des Mietvertrages wurde vom Gerichtpräsidenten von Solothurn-Lebern am 18. Februar 1976 abgewiesen. Am 23. Februar 1976reichte die geschiedene Ehefrau die Güterausscheidungsklage ein.