Den Parteien war mit Verfügung vom26. April 1973 durch den Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern unter Strafandrohung folgende Weisung erteilt worden: "Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Güterausscheidung ist beiden Parteien verboten, übereheliches Gut zu verfügen." An der Hauptverhandlung vom 25. September1975 stellte der Vertreter der Klägerin das Begehren, es sei dieses Verfügungsverbot in das Scheidungsurteil aufzunehmen. Die Klägerin befürchtete, der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragene Ehemannkönnte sie durch Kündigung des Mietvertrages zum Auszug aus dem ehelichen Wohnhaus zwingen.