SOG 1977 Nr. 1 Art. 145 ZGB. Vorsorgliche Massregeln für die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses. Der Frau kann nicht das Recht, für die Dauer des Güterausscheidungsprozesses weiterhin im Hause des Mannes zu wohnen, zuerkannt werden. 1. Am 25. September 1975 wurde die Ehe der Parteien vom Amtsgericht Solothurn-Lebern auf Begehren der Ehefrau geschieden. Die Güterausscheidung war vom Instruktionsrichter schon vorher in ein besonderes Verfahren verwiesen worden. Den Parteien war mit Verfügung vom26. April 1973 durch den Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern unter Strafandrohung folgende Weisung erteilt worden: