{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1977-06-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1977-1_1977-06-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "afb4cc5fc7e721a6691d8af375b744fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1977.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1977 ZZ.1977.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 145 ZGB, Güterausscheidungsprozess, eheliche Liegenschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:48", "Checksum": "ab2ea8399117e1d48c6b08397ca6a22a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.06.1977 ZZ.1977.1\nRegeste:\nArt. 145 ZGB, Güterausscheidungsprozess, eheliche Liegenschaft\n\n Gründe in einer Sachleistung bestehen kann; im zu beurteilenden Fall wurde anstelle einer Geldleistung die Übertragung einer Liegenschaft vorgesehen. Ganz anders liegt die Rechtslage im vorliegenden Fall. Gemäss rechtskräftigem Urteil vom25. September 1975 hat der Ehemann der Rekurrentin gestützt auf Art. 151/2 ZGB während fünf Jahren eine monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die finanziellen Ansprüche der Ehefrau aus Scheidungsrecht sind damit abschliessend geregelt worden. Eine scheidungsrechtliche Zuweisung der Liegenschaft ist schon der Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen ausgeschlossen. Auch für die der Ehefrau aus Güterrecht zustehenden Forderungen lässt sich kein Recht auf Zuweisung bestimmter dem Ehemann gehörender Vermögensobjekte (in concreto der Wohnung bzw. des Hauses) ableiten. Die von den Eheleuten L.-B. während der Ehe erworbene Liegenschaft bildet güterrechtlich \"Errungenschaft\" und steht von Gesetzes wegen im Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 2 ZGB).Nach den gesetzlichen Bestimmungensteht der Ehefrau nur eine Geldforderung zu. So hat das Bundesgerichtausdrücklich entschieden, dass der Richter der Ehefrau auf ihre Ersatzforderung für eingebrachtes Gut nicht Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne gehören, in natura zuweisen kann. Der gleiche Grundsatz gilt auch bezüglich des Anteils der Ehefrau am ehelichen Vorschlag(BGE 100 II 72 ff. und 78 II 308 Erw. 4a).Die Tatsache, dass die Ehefrau gestützt auf die vom Richter für die Dauer des Scheidungsprozesses erlassene vorsorglichen Massregeln in der Wohnung der Errungenschaftsliegenschaft bleiben durfte, gibt ihr nach der Scheidung weder ein Recht auf Verbleiben in der Wohnung noch auf Zuweisung dieses Hauses in ihr Eigentum auf Anrechnung an ihre güterrechtliche Forderung. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Juni 1976"}