In diesem begrenzten Bereich betrachtet das Verwaltungsgericht die Kontrollfahrt seit jeher als taugliches Mittel zur Überprüfung eines Fahrzeugführers. Auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat zur Zeit, als es noch Beschwerdeinstanz war, die Zulässigkeit der Anordnung von Kontrollfahrten bejaht (Entscheide vom 10.7.1973 V. R. 1217 und 8.4.1974 V. R. 1239). Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1977