Das SVG umschreibt die Voraussetzungen an die Anordnung der neuen Prüfung weiter: Wenn Bedenken bestehen über seine Eignung, ist der Fahrzeugführer einer neuen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 3 SVG).Art. 24 VZV ist somit als Spezialfall von Art. 14 3 SVG zu verstehen, es wird hier ein Fall geregelt, in welchem eine neue Prüfung anzuordnen ist, nämlich dann, wenn Widerhandlungen begangen wurden, die am fahrerischen Können des Motorfahrzeugführers zweifeln lassen. Dem gegenüber steht Art. 14 3 SVG als allgemeinere Norm, nach welcher auch andersartig begründete Zweifel am Fahrkönnen zu einer neuen Prüfung führen können. Die Kontrollfahrt ist ein Institut der Praxis.