Allein, es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher technischer Massnahmen Zurückhaltung üben muss. Das gilt ganz besonders, wenn, wie das hier der Fall ist, die angefochtene Massnahme in engstem Sachzusammenhang steht mit andern Massnahmen, bei denen dem Verwaltungsgericht zum vornherein nicht die Ermessenskontrolle zusteht. (In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem öffentlichen Interesse an den einzelnen Massnahmen und mit dem behaupteten entgegenstehenden privaten Interesse auseinander.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1977