Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann. Was die Anordnungen des Stadtrates betrifft, ist das Verwaltungsgericht bereits zweite Beschwerdeinstanz und kann deshalb keine Ermessenskontrolle ausüben ( § 52 Abs. 2 GO).In bezug auf das Rechtsabbiegeverbot Ziegelfeldstrasse/Grundstrasse ist das Verwaltungsgericht erste Beschwerdeinstanz, sodass hier nach § 52 Abs. 2 auch die blosse Unangemessenheit geltend gemacht werden kann. Allein, es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung solcher technischer Massnahmen Zurückhaltung üben muss.