Wenn, wie der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt, um der Verkehrssicherheit willen Verkehrsbeschränkungen erlassen werden können, kann gegen solche Anordnungen auch der Einwand erhoben werden, dass sie andernorts Reflexwirkungen erzeigen, die der Verkehrssicherheit abträglich sind, Und gleich in bezug auf die Immissionen: Wenn die Praxis annimmt, Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG könnten auch aus Gründen des Umweltschutzes, namentlich des Schutzes der Strassenanwohner vor übermässigen Lärm- und Geruchseinwirkungen erlassen werden (VPB 1975 Nr. 31 und 35, insb. S. 94), kann gegen Anordnungen, die aus anderem Grunde erlassen werden, auch der Einwand erhoben werden, dass für