Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen, nämlich: keine unnötige Störung der Anwohner durch Immissionen aus dem umgeleiteten Verkehr, keine unnötige Gefährdung der Anwohner durch den umgeleiteten Verkehr, dem ihre Zufahrtstrasse nicht gewachsen ist - diese Interessen sind als rechtlich relevant anzusehen; Wenn, wie der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG ergibt, um der Verkehrssicherheit willen Verkehrsbeschränkungen erlassen werden können, kann gegen solche Anordnungen auch der Einwand erhoben werden, dass sie andernorts Reflexwirkungen erzeigen, die der Verkehrssicherheit abträglich sind, Und gleich in bezug auf die Immissionen: