Wenn die Verkehrsbeschränkung rechtlich schützenswerten privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Anwohner, zuwiderlaufen sollten, sind sie nur zulässig, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem konkret verfolgten öffentlichen Interesse und den beeinträchtigten privaten Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse wirklich überwiegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen, nämlich: keine unnötige Störung der Anwohner durch Immissionen aus dem umgeleiteten Verkehr, keine unnötige Gefährdung der Anwohner durch den umgeleiteten Verkehr, dem ihre Zufahrtstrasse nicht gewachsen ist - diese Interessen sind als rechtlich relevant anzusehen;