Das heisst im vorliegenden Zusammenhang: Wenn die Verkehrsbeschränkung rechtlich schützenswerten privaten Interessen, insbesondere den Interessen der Anwohner, zuwiderlaufen sollten, sind sie nur zulässig, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem konkret verfolgten öffentlichen Interesse und den beeinträchtigten privaten Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse wirklich überwiegt.