Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können die nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörden Verkehrsmassnahmen anordnen, "soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern)).Um rechtlich haltbar zu sein, müssen Anordnungen diesen Zwecken dienen. Darüber hinaus müssen sie aber auch den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts entsprechen. Dabei ist in erster Linie an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsmassnahmen zu denken. Das heisst im vorliegenden Zusammenhang: