Der Beschwerdeführer machte geltend, durch den zusätzlichen Verkehr, den die geplanten Massnahmen verursachen werden, würde am Blumenweg (wo der Beschwerdeführer eine Liegenschaft besitzt) die Sicherheit der Fussgänger tangiert und die ausgesprochen ruhige Wohnlage beeinträchtigt, beides in unzumutbarem Ausmass. Für die Regelung des Verkehrs an der Ziegelfeldstrasse bestünden andere Möglichkeiten, welche das Quartier nördlich dieser Strasse weniger tangieren würden. - Das Verwaltungsgericht äusserte sich zur grundsätzlichen Frage, nach welchen Kriterien derartige Verkehrsmassnahmen überhaupt rechtlich überprüft werden können, wie folgt: Nach Art. 3 Abs. 4