Zwischen der Unmöglichkeit der Zustellung wegen unbekannter Adresse und der Nichtzustellbarkeit wegen Annahmeverweigerung kann kein Unterschied bestehen. In beiden Fällen dokumentiert der Appellant, dass er an der Appellationsverhandlung nicht mehr interessiert ist. Dispensationsgründe werden weder geltend gemacht noch liegen solche nach den Akten vor. Die Appellation ist daher gestützt auf § 178 Abs. 1 StPO als verwirkt zu erklären. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Februar 1977