SOG 1977 Nr. 17 § 178 Abs. 1 StPO. Kann der Appellant nicht vorgeladen werden, weil er die Annahme der Vorladung verweigert, so verwirkt die Appellation. Im vorliegenden Fall war die Adresse des Appellanten zwar bekannt, doch blieben Zustellversuche via Bezirksweibel und Post erfolglos. Dem Weibel gegenüber erklärte der Appellant, er nehme "nichts mehr" entgegen. Als ihm das Gericht die Vorladung durch Gerichtsakt zustellte, verweigerte er die Unterschrift und refüsierte die Sendung. Zwischen der Unmöglichkeit der Zustellung wegen unbekannter Adresse und der Nichtzustellbarkeit wegen Annahmeverweigerung kann kein Unterschied bestehen.