Das Obergericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sachentscheid von der Auslegung des Strafgesetzes abhängt, darf der Untersuchungsrichter der Anzeige nur dann keine Folge geben, wenn nach Judikatur und Praxis offensichtlich keine Strafnorm verletzt wurde. Andernfalls muss der Entscheid dem urteilenden Richter im ordentlichen Verfahren mit der Wahrung der beidseitigen Parteirechte überlassen und damit der ordentlichen Instanzentzug geöffnet werden. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage nicht derart eindeutig. dass auf ein Sachurteil verzichtet werden durfte. Die Beschwerde muss daher gutgeheissen werden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 1977