Nach Meinung der Anzeigerin ergaben sich aus dem Inserat die Merkmale einer unstatthaften sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge, weil das Inserat keine zeitliche Terminierung enthalten und der angekündigte Verkauf damit nicht den Charakter einer sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne der Ausverkaufsordnung habe. Das kantonale Polizeidepartement erhob gegen die Verfügung Beschwerde und machte geltend, die Auffassung des Untersuchungsrichters sei rechtlich nicht haltbar. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: