SOG 1977 Nr. 16 § 80 Abs. 1 StPO. Zur Frage, wann eine Strafanzeige als "offensichtlich grundlos" anzusehen ist. Die kantonale Handels- und Gewerbepolizei liess gegen X, Geschäftsführer der Firma Y. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung vom 16.4.1947 (SR-241-1) einreichen. Gegenstand der Anzeige war ein Inserat im "Stadtanzeiger Olten", in dem die Firma Y. einen grossen Posten "Möbel mit 50% Rabatt..." angepriesen hatte. Nach Meinung der Anzeigerin ergaben sich aus dem Inserat die Merkmale einer unstatthaften sonderverkaufsähnlichen Veranstaltung.