Diese Folgen einer ungeeigneten Befestigung sind genauso gefährlich, wie wenn die Ladung direkt auf die Strasse herabfällt. Ganz abgesehen davon ist -- wie gerade dargelegt -- auch die alternative Voraussetzung von Art. 30 Abs. 2 SVG (Gefährdung anderer) erfüllt. Nach allem hat der Vorderrichter dem Beschuldigten zurecht vorgeworfen, die Verkehrsregeln von Art. 30 Abs. 2 SVG verletzt zu haben. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. November 1977