Die Stabilität bzw. der feste Sitz der Ladung war folglich nicht mehr gegeben und die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet, woraus sich eine Gefährdung, allermindestens eine Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer ergab. Ein eigentliches Herunterfallen der Ladung auf den Boden ist nicht erforderlich, um Art. 30 Abs. 2 SVG zu verletzen. Es genügt, dass die Ladung derart herunterfällt, dass sie sich beispielsweise querstellt, auf die Räder oder fast auf den Boden zu liegen kommt. Diese Folgen einer ungeeigneten Befestigung sind genauso gefährlich, wie wenn die Ladung direkt auf die Strasse herabfällt.