30 Abs. 2 SVG ist also in einem strengen Sinne aufzufassen (vgl. BGE 97 II 238 in Pra Bd. 60 (1971) Nr. 212 S. 687). Im vorliegenden Fall vermochte die Stabilität und der Sitz der Baumstämme nicht einmal dem normalen Verkehr und "den dazu gehörenden plötzlichen Bremsungen" (BGE 97 II 238) zu genügen, geschweige dann den strengen Anforderungen -- leichtere Kollisionen und Aufpralle -- wie sie im zitierten Bundesgerichtsentscheid verlangt werden. Die Unterführungsstrasse steigt gegen den Postplatz hin leicht an, und der Beschuldigte musste, um in Richtung Aarburg zu gelangen, eine rechtwinklige Linkskurve befahren.