Es bleibt wenigstens auf den Rädern und erleidet keinen bedeutenden Schaden. In allen diesen Fällen kann aber die Unstabilität der Ladung, die z.B. kippt und dabei andere Strassenbenützer trifft, schwere Folgen haben, die durch eine geeignete Befestigung vermieden werden können. Art. 30 Abs. 2 SVG ist also in einem strengen Sinne aufzufassen (vgl. BGE 97 II 238 in Pra Bd. 60 (1971) Nr. 212 S. 687).